Die wichtigsten Neuerungen für Unternehmen und Mitarbeitende in Österreich
1. Meldepflicht für Arbeitszeit bei SV-Anmeldung
Ab 1. Jänner 2026 müssen Arbeitgeber:innen bei der Anmeldung neuer Dienstverhältnisse zur Sozialversicherung neben Einkommen auch die vereinbarten Wochenstunden melden.
Relevanz: Höhere Transparenz über Arbeitszeit vs. Entgelt – wichtig für Lohn- und Urlaubsberechnung, Unterbezahlungsprüfungen und SV-Datenqualität.
2. Telearbeit („Homeoffice“) – rechtlicher Rahmen bleibt
Das Telearbeitsgesetz gilt seit 1. Jänner 2025 und bleibt 2026 gültig. Wichtig ist:
- Begriff „Telearbeit“ umfasst nicht nur Zuhause, sondern auch Homeoffice in nicht-betrieblichen Räumen (z. B. Coworking-Spaces).
- Schriftliche Vereinbarung notwendig: Arbeitsort, Ausstattung, Haftungsfragen.
- Steuer- und SV-Pauschale bleibt bei max. 3 €/Tag (bis 100 bzw. 26 Telearbeitstage für Ergonomie).
- Unfallversicherungs‑ und Ruhezeitenregelung gelten ebenso – mit Unterscheidung nach Telearbeit im engeren und weiteren Sinn.
Vorbereitungsempfehlung: Prüfung bestehender Homeoffice-Vereinbarungen, Anpassung auf Telearbeitsstandard, L16-Meldung sicherstellen.
3. Weiterbildungszeit statt Bildungskarenz
Ab 1. Jänner 2026 liegt die Bildungskarenz endgültig hinter uns – stattdessen: Weiterbildungszeit.
Neu geregelt:
- Anspruch nur nach 12 Monaten durchgehender Beschäftigung
- AMS‑Förderung nur mit Bildungsberatung & AMS-Zustimmung. Eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber reicht nicht mehr aus, um die Weiterbildungsbeihilfe des AMS zu erhalten. Eine eigene Zustimmung durch das AMS wird notwendig, wodurch die Bildungskarenz stärker an arbeitsmarktpolitische Ziele gebunden wird.
- Erfolgsnachweise (mind. 20 WS, 20 ECTS) verpflichtend – sonst Rückforderungen möglich.
- Arbeitgeber:innen tragen 15 % der AMS-Beihilfe bei höherem Einkommen.
Praxis: Frühzeitige Bildungsberatung, interne Absprachen und definiertes Konzept nötig.
4. Teilpension: Flexibler Übergang in die Pension
Das neue Modell Teilpension gilt ab 1. Jänner 2026:
- Anspruch ab regulärer/vorzeitiger Alterspension
- Arbeitszeitreduktion zwischen 25 % und 75 % nötig
- Anteiliger Pensionsbezug: Je nach Arbeitszeitreduktion Pensionshöhe 25-75%
- Versicherungszeiten & Beitragszahlungen laufen normal weiter
- Schriftliche Vereinbarung & Antrag bei PVA notwendig
Vorteil: Sanfter Übergang, Erhalt von Beitragszeiten und Einkommen.
5. Altersteilzeit & Korridorpension – Anpassungen
- Altersteilzeit: Maximaldauer wird weiterhin reduziert, gilt bis 2028 stufenweise (ab 2026 max. 4,5 Jahre).
- Korridorpension
- Antrittsalter steigt von 62 auf 63 Jahre (für Jg. ab 1964).
- Mindestversicherungszeiten steigen von 40 auf 42 Jahre.
- Folge: Spätere Planung für Pensionseinstieg; geringfügige Beschäftigung vor dem Ruhestand verboten.
6. Freie Dienstnehmer:innen – Verbesserte Rechtssicherheit
Ab 1. Jänner 2026:
- Kündigung nur am 15. oder Monatsletzten
- Fristen: 4 Wochen zuerst, 6 ab 2. Jahr
- Kollektivverträge können erstmals auch auf freie Dienstnehmer:innen angewendet werden (Mindeststunden/Entgelt/Krankenstand)
- Konkurrenzklauseln nur ab bestimmten Monatsentgeltgrenzen wirksam (€ 4.620 für Verträge ab 2015; früher €3.927)
- Folge: Mehr Fairness und Rechte für Selbstständige – HR muss klar definieren Vertragstypen und Rahmenbedingungen.
7. Hitzeschutz-Verordnung – operative Vorgaben
Ab 1. Jänner 2026 gilt konkret:
- Zutreffend bei Hitze ≥ 30 °C oder GeoSphere-Warnstufe 2 (“gelb”)
- Pflicht zu organisatorischen, technischen und persönlichen Maßnahmen (z. B. Arbeitszeitverschiebung, Schattenplätze, Trinkwasser, UV-Schutzkleidung)
- Klimatisierungspflicht für Fahrzeuge, Kräne & Maschinen mit Kabine (Umsetzungsfrist bis Juni 2027)
- Schwerpunkt: Beraten statt Strafen durch Arbeitsinspektion
Wichtig für HR/Operations: Hitze-Policy implementieren, Unterweisungen durchführen, Equipment anpassen.
8. Steuerfreie Zuschläge für Überstunden & Feiertagsarbeit
Ab 2026 steuerfrei:
- Bis zu 170 €/Monat für 15 Überstunden
- Bis zu 400 €/Monat für Sonn- und Feiertagsarbeit
- Nutzen: Mehr Netto für Mitarbeitende, Budgetspielraum für Unternehmen bei Arbeitsleistungsspitzen.
9. Arbeitslosigkeit & Zuverdienst – neue Regeln
- Ab 1. Jänner 2026 ist geringfügiger Zuverdienst zum Arbeitslosengeld grundsätzlich untersagt, mit Ausnahmen für:
- bestehende Nebenjobs (mind. 26 Wochen zuvor)
- Langzeitarbeitslose ≥365 Tage
- Arbeitslose über 50 oder mit Behinderung
- Wiedereinsteiger:innen nach Reha (max. 26 Wochen)
- AMS stellt weitere Ausnahmen (z. B. im Rahmen von Umschulungen) in Aussicht. Hinweis für HR: Rückfragen zu Nebentätigkeiten und AMS-Leistungen rechtzeitig klären.
Fazit:
2026 ist ein Jahr vielfältiger arbeitsrechtlicher Änderungen in Österreich: Mehr Transparenz, Flexibilität und Fairness, aber auch mehr Verpflichtungen und erneut mehr Bürokratie und Kosten für Arbeitgeber:innen. Wer frühzeitig informiert ist, Prozesse anpasst und klare interne Kommunikation sicherstellt, schafft Vertrauen, Motivation und rechtlich saubere Grundlagen für HR und Organisation.
